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Statuten
Gemeinnütziger Frauenverein Langnau am Albis

I. Name und Sitz

 

Art. 1

Unter dem Namen “Gemeinnütziger Frauenverein Langnau a.A.“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Langnau a.A.

 

 

Art. 2

Der Verein wurde 1926 gegründet und ist politisch und konfessionell neutral.

 

II. Zweck

Art. 3

Der Verein setzt sich zum Ziel, Werke sozialer und kultureller Art zu unterstützen, gemeinnützige Aktionen innerhalb und ausserhalb der Gemeinde zu fördern und soziale Aufgaben zu erfüllen. Er sucht die Zusammengehörigkeit der Frauen zu pflegen und zu stärken.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied kann jede Frau werden, welche die Zielsetzungen des Vereins anerkennt und den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bezahlt. Der Austritt kann nur schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

 

IV. Organe des Vereins

Art. 5

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisorinnen

 
Art. 6

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies in schriftlicher und begründeter Eingabe verlangt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage im Voraus, unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

Art. 7

Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:

a) Wahl der Präsidentin, des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen

b) Abnahme des Jahresberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung

c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

d) Behandlung der Geschäfte, die vom Vorstand vorgelegt werden

e) Behandlung von Anträgen aus dem Mitgliederkreis, sofern diese der Präsidentin 14 Tage vor

   der Generalversammlung eingereicht werden

f) Änderung der Statuten

g) Auflösung des Vereins nach Art. 12

 

Art. 8

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen. Es haftet das Vereinsvermögen.

Die Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich geführt unter Verrechnung der Spesen.

 

Art. 9

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin und mindestens vier Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Er wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt mit Wiederwählbarkeit. Entsteht vor Ablauf der Wahlperiode eine Lücke im Vorstand, so ist dieser berechtigt, sich zu ergänzen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

Vorstand:

Präsidentin, Vizepräsidentin oder Aktuarin und Kasslerin sollten nicht gleichzeitig demissionieren.

Dem Vorstand gehören an:

  • die Präsidentin

  • die Vizepräsidentin

  • die Aktuarin

  • die Kassierin

  • und Beisitzerinnen

 

Art. 10

Die zwei Rechnungsrevisorinnen werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben die Vereinsrechnung zu prüfen und hierüber an die Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.

 

 


V. Rechnungswesen

 

Art. 11

Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:

a) Mitgliederbeiträge

b) Ertrag aus Vereinsvermögen

c) Zuwendungen und Spenden

d) Erlös aus besonderen Aktionen

 


 

VI. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

 

Art. 12

Für eine Änderung der Statuten den Auflösungsbeschluss sowie den Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf es einer Zweidritteismehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen gemeinnützigen Institutionen zukommen.

 

Art. 13

Diese Statuten ersetzen jene vom März 2007. Sie werden mit der Annahme durch die Generalversammlung im März 2017 ab sofort in Kraft gesetzt.

 

 

 

Langnau a.A., im März 2017

 

 

 

Die Präsidentin:                  Die Aktuarin:

Rosmarie Iseli                     Ursi Brühwiler


 

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